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Coronavirus-Testverordnung Abrechnung

Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverodnung (TestV)

Am 11.10.2021 ist die neuerlich angepasste Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21.09.2021 des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung bringt der vollständig neu gefasste § 4a, durch den der Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen weitgehend eingeschränkt wird. Diese in erster Linie politisch motivierte Entscheidung dürfte bei Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern mit vollständigem Impfschutz viel Zuspruch finden. Noch werden die Leistungserbringer allerdings gebraucht. Problematisch aus deren Sicht: ständige Anpassungen der TestV, Übergangsregelungen, immer komplexer werdende Regeln zur Leistungserbringung und Abrechnung. Mehr erfahren