Am 11.10.2021 ist die neuerlich angepasste Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21.09.2021 des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung bringt der vollständig neu gefasste § 4a, durch den der Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen weitgehend eingeschränkt wird. Diese in erster Linie politisch motivierte Entscheidung dürfte bei Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern mit vollständigem Impfschutz viel Zuspruch finden. Noch werden die Leistungserbringer allerdings gebraucht. Problematisch aus deren Sicht: ständige Anpassungen der TestV, Übergangsregelungen, immer komplexer werdende Regeln zur Leistungserbringung und Abrechnung.
Ein Beispiel für die fehlende Anwenderfreundlichkeit: § 9 TestV (Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis oder für eine variantenspezifische PCR-Testung). Satz 2 dieser Vorschrift ist textlich und gesetzessystematisch so verfehlt, dass die Abrechnungsregel ohne Lektüre der hierzu ergangenen Begründung des Verordnungsgebers kaum richtig handhabbar ist. Zugleich gewinnt die bereits mit TestV vom 24.06.2021 hektisch eingeführte Abrechnungsprüfung (§ 7a) zunehmend an Bedeutung. So sehen sich mittlerweile auch einige von Kliniken betriebene Testeinrichtungen Vorwürfen ausgesetzt, die abgerechneten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht zu haben. Dabei ist nicht zu übersehen, dass auch die zur Prüfung berufenen Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Abrechnungsprüfung nach der TestV Neuland betreten. Folge sind teils widersprüchliche Auskünfte und unberechtigte Rückzahlungsansprüche, die mitunter so hoch ausfallen, dass sie Testeinrichtungen in wirtschaftliche Bedrängnis bringen können.
Ihr Ansprechpartner: RA Kushtrim Zumeri