Nachdem das Bundeskabinett am 27.07.2022 den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden beschlossen – und sich zwischenzeitlich der Bundestag in zweiter Le- sung mit dem Regierungsentwurf auseinandergesetzt – hat, steht die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag bevor.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatte in diesem Zusammenhang in seiner Sitzung vom 14.12.2022 mit Mehrheit nicht unwesentliche Änderungen in den Gesetzentwurf eingebracht.
Im Einzelnen:
- Entgegen dem ursprünglichen Entwurf, dem zu Folge anonyme Meldungen durch die interne Meldestelle behandelt werden sollen, ist nunmehr eine verpflichtende Regelung aufgenom- men. Dem Unternehmen wird insoweit aufgeben die Meldestelle so zu betreiben, dass eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber unter Einhaltung entsprechender daten- schutzrechtlicher Anforderungen sichergestellt ist.
- Hinweisgeber, die Meldungen über Äußerungen von Beamten, die Zweifel an deren Pflicht zur Verfassungstreue begründen können, kommunizieren, sollen zukünftig dem Schutz des Geset- zes unterfallen. (Anm.: Diese Regelung ist Folge der aktuellen geführten Diskussion über die sogenannten „Reichsbürger)
- Soweit der Beschäftigungsgeber den Ruf des Hinweisgebers beschädigten sollte, sieht der Ent- wurf für diese Sachverhalte einen immateriellen Schadenersatz des Hinweisgebers vor. (Anm.: diese Regelung verdeutlicht nochmals die Notwendigkeit darüber nachzudenken, den Betrieb der internen Meldestelle auf einen externen Anbieter auszulagern. Denn auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass durch das Unternehmen kein unmittelbarer Zugriff auf den Mel- deprozess zur Aufdeckung der Identität des Hinweisgebers erfolgen konnte).
- Schlussendlich hat der Rechtsausschuss den vielfältig geäußerten Wunsch aufgenommen, dass Anreize für die prioritäre Nutzung der internen Meldestelle vor Inanspruchnahme anderer Meldestellen bzw. der Öffentlichkeit geschaffen werden sollen. Wie diese Anreize konkret aus- gestaltet sind, ist derzeit noch offen.
Durch die mehrheitlich beschlossenen Änderungen im Gesetzentwurf und der zu erwartenden zeitnahen Verabschiedung durch den Bundestag steht dem Inkrafttreten des Gesetzes unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundestages nicht mehr viel entgegen. Für die Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und dies zunächst alle Beschäftigungsgeber mit regelmäßig mehr als 250 Beschäftigen, ist aus den dargestellten Gründen Eile geboten.