Neuigkeiten
Presseartikel: Zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge
Die Landesärztekammer und die Rechtsanwaltskammer Koblenz informieren am Dienstag, 7. Februar, 17.30 Uhr, im Kurfürstlichen Palais in Trier über das Thema Patientenverfügung. Jeder Mensch soll selbst bestimmen, welche medizinischen Behandlungsmethoden er wünscht. Was aber, wenn der Patient aufgrund akuter Verletzung oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen gegenüber dem Arzt zu äußern? Für diese Fälle soll eine Patientenverfügung weiterhelfen, in der der Patient vorab bei vollem Bewusstsein bestimmt, welche Behandlungen er wünscht und welche nicht.
Doch was ist beim Formulieren einer Patientenverfügung zu beachten? Und ist der Mensch überhaupt fähig, in gesunden Tagen weitreichende Entscheidungen zu treffen, die dem eigenen Leben ein Ende setzen könnten? Diese und andere Fragen diskutieren Günther Matheis, Vorsitzender der Bezirksärztekammer Trier, Professor Martin Spaetgens, Fachanwalt für Medizinrecht aus Trier, und Rechtsanwalt Andreas Ammer, Justitiar der Vertragsärztlichen Vereinigung Trier und des MEDI-Verbundes Trier.
Hier können Sie den vollständigen Artikel aus dem Trierischen Volksanzeiger vom 30.1.2012 lesen.
Vortrag: Rechtsprobleme in der Zusammenarbeit zwischen Chirurg, Prothetiker und Labor
Bei der Zusammenarbeit zwischen Chirurg, Prothetiker und Labor kann es schnell zu Schnittstellenproblemen kommen. Wie man mit Rechtsproblemen in der Implantatchirurgie und Implantatprothetik richtig umgeht, erläutert Prof. Martin Spaetgens im Rahmen seines Vortrags zum Thema "Rechtsprobleme in der Zusammenarbeit zwischen Chirurg, Prothetiker und Labor" am 3. März 2012 in Potsdam.
Der Fachvortrag erfolgt anlässlich der 16. Jahrestagung des Landesverbandes Berlin-Brandenburg in der DGI e. V. zum Thema "Implantate: Die Stützen der Prothetik". Die Tagung findet am Samstag, den 3. März im Kongresshotel Potsdam am Templiner See statt. Bei Interesse an der Veranstaltung finden Sie hier alle weiteren Informationen.
Neue Kanzleiräume in Mainz
Unsere Zweigpraxis am Standort Mainz hat zum 1. Januar 2012 neue Räume bezogen. Die Kanzlei befindet sich nun in Mainz-Weisenau und ist sowohl mit dem öffentlichen Nahverkehr als auch mit dem Auto sehr gut zu erreichen. Unseren Mandanten stehen direkt vor dem Bürozentrum ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Wir würden uns freuen, Sie demnächst persönlich in Mainz begrüßen zu dürfen!
Die Rheinpfalz: Damit der eigene Wille zählt
(Gastartikel von Martin Spaetgens, Johannes Treib und Ralph Wössner, erschienen in der Rheinpfalz am 8.12.2011)
Wenn ein Mensch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst Entscheidungen zu treffen, müssen das andere Personen übernehmen. Viele gehen davon aus, dass das ihr Ehepartner oder ihre volljährigen Kinder automatisch übernehmen, und natürlich auch befugt dazu sind. Doch das ist falsch. Auch die nächsten Angehörigen müssen ausdrücklich dazu bevollmächtigt werden.
Auf Antrag eines Arztes, eines Familienangehörigen oder einer anderen Person kann die Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet werden. Das wiederum hat dann zur Folge, dass eine Person bestimmt wird, die ab sofort für den Betreffenden die wesentlichen Fragen entscheiden soll. Die Entscheidungen sollen dann dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechend getroffen werden. Als Betreuer werden in erster Linie Familienangehörige oder, wenn dies nicht möglich oder sinnvoll ist, Berufsbetreuer eingesetzt. Doch gerade die Vorstellung, dass ein Berufsbetreuer – also ein möglicherweise völlig fremder Mensch – mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragt wird, kann Unbehagen und Ängste auslösen. Wie soll ein Unbekannter in der Lage sein, meine Wünsche zu vertreten, die er doch niemals kennengelernt hat? Umso wichtiger ist es, die eigenen Vorstellungen und Wünsche, beispielsweise im Rahmen einer Patientenverfügung zu äußern und so dem Betreuer Informationen zu geben.
Das Betreuungsrecht sieht vor, dass man einer Person des Vertrauens frühzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen kann. Damit wird zu einem Zeitpunkt, da eine Entscheidung noch möglich ist, die vertraute Person berechtigt, die eigenen Rechte wahrzunehmen. Wirksam wird diese Berechtigung natürlich erst, wenn auch tatsächlich der Fall eingetreten ist, dass ein Betreuer gebraucht wird. Solange ein Mensch dazu in der Lage ist, entscheidet immer besser ausschließlich er selbst über sein Leben und sein Vermögen.
Wie eine Vollmacht aussieht, muss festgelegt werden. Es gibt dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Zum einen ist bei der Erteilung der Vollmacht zwischen der Vermögensfürsorge und der Personenfürsorge zu unterscheiden. Insbesondere die Personenfürsorge muss detailliert ausformuliert werden. Immerhin geht es bei der Frage der Personenfürsorge um weitreichende Entscheidungsspielräume. So hat der Bevollmächtigte gegebenenfalls über die Art der ärztlichen Behandlung zu entscheiden. Auch die Frage, wo der Betroffene nach einer Krankenhausbehandlung untergebracht wird, ist im Rahmen der Personenfürsorge zu entscheiden.
Es gibt Fragen, die der Bevollmächtigte aufgrund der Vorsorgevollmacht nicht entscheiden kann. Bei diesen Fragestellungen ist es zwingend vorgeschrieben, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer tätig wird. Um sicherzustellen, dass das Gericht bei seinen Entscheidungen nicht eine fremde Person mit der Ausführung der Gerichtsbeschlüsse beauftragt, kann man in der Vorsorgevollmacht anordnen, dass die eigene Vertrauensperson dann auch als Betreuer vom Gericht benannt wird. Bei einer derart formulierten Vorsorgevollmacht spricht man von einer "Vorsorgevollmacht mit Betreueranordnung". Die nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen formulierte Vorsorgevollmacht ist nicht notariell zu beurkunden. Es macht Sinn, vor der Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit einem Rechtsanwalt oder Notar Rücksprache zu nehmen.
Als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht, aber auch losgelöst davon kann eine so genannte Patientenverfügung erstellt werden. Die Patientenverfügung kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen nur für den Bereich der Gesundheitsfragen, also für medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe erklärt werden. Mit der Patientenverfügung wird dem durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten und auch den behandelnden Ärzten eine Hilfestellung in die Hand gegeben, um Entscheidungen im Sinne des Betroffenen zu treffen. Wenn über eine Maßnahme zu entscheiden ist, die nicht ausdrücklich in der Patientenverfügung verankert ist, muss der mutmaßliche Wille des Patienten anderweitig erforscht werden. Dies kann zum Beispiel durch die Befragung von Angehörigen oder nahestehenden Personen erfolgen.
Sowohl die Vorsorgevollmacht mit Betreuungsanordnung als auch die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung haben wegen der immer höheren Lebenserwartung der Menschen heute eine zentrale Bedeutung. Für eine wirksame Vorsorgevollmacht ist es keine Voraussetzung, auch eine Patientenverfügung aufzusetzen. Ob eine Patientenverfügung erstellt wird, hängt davon ab, in wieweit es dem Betroffenen wichtig ist, bereits jetzt Fragen zu klären, die möglicherweise in Zukunft einmal zu beantworten sind.
Die Notwendigkeit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht sollte jeder mit sich selbst oder mit vertrauten Angehörigen diskutieren. Die Aussicht, im Fall der Hilflosigkeit auf eine Vertrauensperson zurückgreifen zu können, ist hierbei von zentraler Bedeutung. Bei der Patientenverfügung genügt, im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die schriftliche Festlegung. Die muss allerdings auch zwingend sein, damit die Verfügung wirksam ist. Eine notarielle Beurkundung ist hier nicht erforderlich. Wichtig ist auch, dass die Patientenverfügung regelmäßig überprüft wird, da sich der Wille auch über die Jahre ändern kann.
Zu den Koautoren: Chefarzt Professor Dr. Johannes Treib und Oberarzt Dr. Ralph Wössner arbeiten in der Neurologischen Klinik des Westpfalz-Klinikums Kaiserslautern. Medizinische Schwerpunkte sind die Vorbeugung und Therapie von Hirndurchblutungsstörungen, Borreliose, Schlafstörungen, Gedächtnisstörungen, Parkinson, Epilepsie und Multiple Sklerose.
Vortrag: Haftungsrecht und Arbeitsrecht in der Zahnarztpraxis
Die meisten Zahnärzte haben sich in ihrer Laufbahn bereits mehrfach mit den Themen Haftungsrecht und Arbeitsrecht auseinandersetzen müssen. Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor? Wer haftet für Schäden durch die Helferin? Kann der Zahnarzt Schadenersatz verlangen?
Auf diese und ähnliche Fragen geht Prof. Dr. Martin Spaetgens, Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht, am 28. November 2011 im Rahmen seines Vortrags zum Thema "Aktuelles zum zahnärztlichen Haftungsrecht und zum Arbeitsrecht in der Zahnarztpraxis" ein. Der Vortrag erfolgt auf Einladung des Verbands der Zahnärzte im Saarland e. V. und wird durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank unterstützt.
Die Veranstaltung findet um 19 Uhr im Haus der Zahnärzte, Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken, 1. UG, Saal 04, statt. Im Anschluss an die Veranstaltung sind alle Teilnehmer zu einem kleinen Imbiss und persönlichen Gesprächen eingeladen. Für die Teilnahme werden zwei Fortbildungspunkte vergeben.
Bei Interesse an der Veranstaltung wenden Sie sich bitte bis zum 21. November 2011 an den Verband der Zahnärzte im Saarland e. V., Tel. 0681/ 584 93 59, info@vdzis.de
Neuer Internetauftritt
Trier, 5. August 2011 – Die Kanzlei Spaetgens Rechtsanwälte ist seit August 2011 mit einem neuen Internetauftritt online. Die Website wurde sowohl gestalterisch als auch inhaltlich überarbeitet, um den Mandanten die Navigation zu erleichtern und den Servicecharakter der Seite auszubauen.
Der neue Online-Auftritt der Kanzlei gibt Auskunft über die Kanzlei, ihre Mitarbeiter und über die von ihr abgedeckten Rechtsgebiete. Unter der Rubrik „Aktuelle Neuigkeiten“ wird ab sofort regelmäßig auf aktuelle Rechtssprechungen sowie Vorträge und Publikationen der Anwälte hingewiesen. Neben vielerlei Informationen rund um die Kanzlei stellt die Seite den Mandanten auch wichtige Formulare zum Download zur Verfügung sowie die Kontaktdaten und Anfahrtsbeschreibungen der drei Standorte in Trier, Lörrach und Mainz. Die Seite soll in Zukunft kontinuierlich weiterentwickelt und um zusätzliche Rubriken erweitert werden.
